Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann ein Mieter Mietzins ganz oder teilweise verweigern, wie es im Gesetz heißt, wenn die Wohnung „zu den bedungenen Gebrauch nicht mehr taugt“. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beeinträchtigung vom Vermieter ausgeht oder von außen kommt. Das Gesetz enthält keine Richtlinien, wie die Mietzinsminderung zu berechnen ist, sodass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssen. Wenn ein Mieter also etwa durch Ausfall der Stromversorgung oder durch Baulärm dauerhaft gestört ist, könnte er theoretisch einen herabgesetzten Mietzins bezahlen.
Diese Vorgehensweise ist jedoch riskant. Stellt sich in einem späteren Verfahren heraus, dass er zu viel abgezogen hat, dann hätte er Prozesskosten zu tragen. Es ist in solchen Fällen auf jeden Fall anzuraten, Mängel unverzüglich bei der Hausverwaltung bzw. beim Vermieter zu rügen und die Abstellung zu verlangen. Welcher Abzug gerechtfertigt ist, sollte der Betroffene Mieter dann gemeinsam mit einem Fachmann festlegen, der die vielen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen kennt und ungefähr einschätzen kann, was der Mangel im konkreten Fall wiegt.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz