search

6. Feb. 2013

Maklerprovision wegen „Wurzelmangels“ rückzuerstatten

Der Verkäufer eines Hauses hatte bei der Sanierung selbst mitgearbeitet. Das Objekt wies in der Folge erhebliche Mängel auf, sodass die Baubehörde teilweise ein Nutzungsverbot aussprach. Aufgrund dieser Umstände wurde der Vertrag aufgehoben. Der Käufer verlangte einerseits die Maklerprovision zurück, andererseits Schadenersatz (Gebühren Übersiedlungs- und Anwaltskosten), weil der Makler ihn nicht über die persönliche Mitarbeit bei der Renovierung aufgeklärt habe.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 20.9.2012, 2 Ob 202/11 m) verneinte den Anspruch auf Schadenersatz, war jedoch der Meinung, dass der Kaufvertrag wegen eines Mangels, der bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen hat (Wurzelmangel) aufgehoben wurde. Es sei also rückwirkend nichtig. Daher sprach er aus, dass die Maklerprovision zurückzuzahlen sei. Dem Makler sei aber nicht vorzuwerfen, dass er die Mitarbeit des Verkäufers bei den Renovierungsarbeiten verschwiegen habe. Er habe ihm nämlich erklärt, dass er unter Aufsicht von Fachleuten tätig gewesen sei. Eine weitere Erkundigungspflicht treffe den Makler diesbezüglich nicht.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

x

Lawyers
PICCOLRUAZ & MUELLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Austria

Phone +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.