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18. Okt. 2018

Mängel selbst behoben: Nur Kostenersatz, keine Rückgabe mehr

Schwere Mängel des Kaufgegenstand berechtigen dann nicht mehr zur Wandlung des Kaufvertrags, wenn der Käufer diese Mängel bereits selbst behoben hat.

Liegen schwere Mängel des Kaufgegenstand vor, hat der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung dafür einzustehen. Hat der Käufer jedoch diese Mängel bereits auf eigene Kosten beheben lassen, sodass sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr bestehen, berechtigen den Käufer die selbst verbesserten Mängel nicht mehr zur Wandlung, sondern nur mehr zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme.

OGH  9 Ob 46/14a

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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