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22. Nov. 2013

„Luxusunterhalt“ nach Scheidung

In zwei jüngeren Entscheidungen hat sich der OGH mit der Frage auseinander gesetzt, wie sich die Unterhaltsbemessung nach einer Scheidung bei Vermögenden Ehepartnern berechnen lässt.

 

Scheidungsunterhalt bei überdurchschnittlichem Einkommen

Beim Scheidungsunterhalt gibt es keinen Unterhaltsstopp (Luxusgrenze). Auch wenn ein geschiedener Ehegatte selbst über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann ihm ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Ex-Ehegatten, der noch mehr verdient, zustehen.

Der Scheidungsunterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG ist auch bei außergewöhnlich hohen Einkommen beider Teile nach der üblichen Prozentwertmethode zu bemessen (40 % des gemeinsamen Einkommens der geschiedenen Ehegatten abzüglich des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten, höchstens jedoch 33 % des Einkommens des Verpflichteten).

Aus dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten folgt ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Unterhaltsschuldner über die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände, der mit Stufenklage nach Art XLII EGZPO geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, der Auskunftsberechtigte nur mit erheblichen Schwierigkeiten ein bestimmtes Leistungsbegehren erheben könnte und die Abhilfe schaffende Auskunftserteilung für den Verpflichteten zumutbar ist (Interessenabwägung).

OGH 3. 7. 2013, 7 Ob 80/13k

Sachverhalt:

Die Ehe der Streitteile wurde gem § 55 iVm § 61 Abs 3 EheG aus dem Alleinverschulden des Bekl geschieden. Mit der vorliegenden Stufenklage begehrt die Kl vom Bekl Rechnungslegung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um in der Folge einen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG geltend machen zu können. Sie verfügt selbst über ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 46.000 €, geht aber davon aus, dass sie aufgrund des noch weit höheren Einkommens des Bekl unterhaltsberechtigt ist.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit der Begründung ab, die Kl sei aufgrund ihres Eigeneinkommens in der Lage, ihren hohen Lebensstandard selbst zu finanzieren. Unterhaltsleistungen, die hier nur mehr der Vermögensbildung dienen könnten, stünden ihr deshalb nicht zu.

Der OGH lehnte diese Argumentation ab und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das ErstG zurück. Er wies auf seine Rsp hin, nach der es im Ehegatten- und Scheidungsunterhaltsrecht keinen Unterhaltsstopp gibt (zB 9 Ob 14/13v = Zak 2013/460, 257). Trotz ihres hohen Eigeneinkommens habe die Kl Anspruch auf Teilnahme an dem noch höheren Einkommen des Bekl. Dass Unterhaltsleistungen, die zusätzlich zu einem bedarfsdeckenden Eigeneinkommen zur Verfügung stehen, zur Vermögensbildung eingesetzt werden können, spiele für die Unterhaltsbemessung keine Rolle.

 

Anpassung an gestiegenes Einkommen

Über die Umstandsklausel nimmt der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte auch nach Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg wie am Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil. Der Unterhaltsschuldner kann der Anpassung der Unterhaltsleistungen an sein deutlich gestiegenes Einkommen nicht entgegenhalten, dass seine Karriere erst lange Zeit nach der Scheidung begonnen und der Unterhaltsberechtigte dazu weder materiell noch ideell einen Beitrag geleistet hat.

Im Scheidungsunterhaltsrecht gibt es keinen Unterhaltsstopp (Luxusgrenze).

Die Wohnkostenersparnis des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten aufgrund eines Wohnrechts im Haus eines Kindes ist bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts mindernd zu berücksichtigen.

Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte hat sein Wohnhaus zu einer Zeit an sein Kind übergeben, als er rechtsirrtümlich davon ausging, dass ihm kein Scheidungsunterhalt zusteht. Die Ansicht, dass die Aufgabe dieses Vermögenswerts in diesem Fall unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar ist und eine Anspannung auf entgangene Mieterträge als fiktives Eigeneinkommen deshalb nicht in Betracht kommt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

OGH 29. 5. 2013, 9 Ob 14/13v

 

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