Nach dem Kraftfahrzeuggesetz kann die Behörde 
Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt bzw. zuletzt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem 
bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, die den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der 
Zulassungsbesitzer zu erteilen.
Wird ein Fahrzeug 
vorschriftswidrig vor einer Haus-und Grundstückseinfahrt geparkt, hat der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges der Behörde die Auskünfte gemäß der genannten Gesetzesstelle 
auch dann zu erteilen wenn es sich um seine 
eigene Haus und Grundstückseinfahrt handelt (VwGH 19.12.2012, Ra 2014/02/0081)