Im vorliegenden Fall lag der Hauptzweck des Flugs nicht in der bloßen Beförderung der Insassen, sondern darin, durch das Abwerfen von Sprengladungen den künstlichen Abgang von Lawinen zu erzeugen. Ein am Bord befindliches Lawinenkommissionsmitglied, das als „ortskundiger Einweiser“ fungierte, erlitt beim Flug eine schwere Verletzung. In Zusammenhang mit dessen Schadenersatzforderung ist von Bedeutung und für den OGH fraglich, ob das Lawinenkommissionsmitglied iSd VO (EG) 785/2004 „Fluggast“ ist oder zu den „Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern“ zählt. Der OGH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt (OGH 19. 12. 2013, 2 Ob 259/12w).
Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtssache dem EuGH zur Klärung der Frage vorgelegt, ob das Mitglied der Lawinenkommission im gegenständlichen Fall als Fluggast zu betrachten ist oder als Kabinenbesatzungsmitglied. Diese Frage ist für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche von Bedeutung.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz