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30. Apr. 2014

Klagslegitimation für Anleger gelockert

Das Gericht hat jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche Urkunden zum Nachweis der Klagsberechtigung für geschädigte Anleger ausreichen.

 

Der OGH verlangt für die Legitimierung des Anlegers nicht unbedingt und in jedem Fall die Vorlage des Einzahlungsbelegs bzw des verwendeten Zahlscheins. Welche Nachweise zur „Legitimierung“ erforderlich sind, ist - ungeachtet des im Fall AMIS bei vielen Anlegern wohl recht ähnlichen Sachverhalts - letztlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wäre vom OGH daher nur bei auffallender Fehlbeurteilung des BerufungsG aufzugreifen. Eine solche liegt jedenfalls nicht bei der Beurteilung des BerufungsG vor, die Vorlage des Anlegerzertifikats und der Depotnachricht 2005 reiche zur Legitimierung aus (in beiden wird mit verschiedenen Worten unter Angabe des Namens der Anlegerin die Höhe der getätigten Einzahlung bestätigt) (OGH 30. 7. 2013, 2 Ob 77/13g).

 

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