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7. Jun. 2021

Keine Amtshaftung für unrichtige Grundbuchseintragung gegenüber Dritten - kein Rechtswidrigkeitszusammenhang

Wird ein Kredit gewährt, weil der Kreditgeber aufgrund einer Einsicht in das Grundbuch davon ausging, dass der Schuldner über eine unbelastete Liegenschaft verfügt, und unterlässt es der Kreditgeber, sich eine dingliche Sicherheit am Grundstück einräumen zu lassen, besteht kein Amtshaftungsanspruch, wenn eine die exekutive Verwertung hindernde Eintragung durch das Grundbuchsgericht irrtümlich unterblieb.

Die Klägerin gewährte einen Kredit, für den der Geschäftsführer des Kreditnehmers die persönliche (Mit-)Haftung übernahm. Ausschlaggebend für die Kreditgewährung war, dass der Geschäftsführer über eine Liegenschaft verfügte, die nach dem von der Klägerin eingeholten Grundbuchsauszug für eine (künftige) exekutive Verwertung zur Verfügung stünde. Dass diese Liegenschaft tatsächlich einem Belastungs- und Veräußerungsverbot unterlag, war aufgrund eines Fehlers des Grundbuchsgerichts nicht eingetragen worden. Nachdem der Kreditnehmer in Konkurs ging, wollte die Klägerin die Liegenschaft des Geschäftsführers exekutiv verwerten lassen. Dabei bemerkte das Grundbuchsgericht seinen Fehler und berichtigte den Grundbuchstand insoweit, als das vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot nunmehr im ursprünglichen Rang eingetragen wurde, was die beabsichtigte Verwertung der Liegenschaft verhinderte.

Die Klägerin begehrt vom Bund aus dem Titel der Amtshaftung den ihr durch den Kreditausfall entstandenen Schaden, weil sie den Kredit nicht erteilt hätte, wäre das Belastungs- und Veräußerungsverbot richtig eingetragen worden.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Zwar steht fest, dass der Kredit nur deshalb gewährt wurde, weil die Klägerin auf den unrichtigen Grundbuchstand (nämlich das Fehlen der Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots) vertraut hatte, sodass die Kausalität der fehlerhaften Grundbuchseintragung für ihren Schaden gegeben ist. Für den Ersatzanspruch fehlt es aber am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil durch die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs nur jene Personen geschützt werden sollen, die im Grundbuch eingetragene Rechte besitzen, deren Begründung unmittelbar anstreben oder sonst über solche verfügen und damit am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen. Dass durch eine fehlerfreie Grundbuchsführung faktisch auch eine „Begünstigung“ von Personen eintritt, die zwar nicht über bücherliche Rechte disponieren, die aber sonst im Vertrauen auf den Grundbuchstand im Rechtsverkehr tätig werden und diesen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, ist eine bloße Nebenwirkung, die (mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs) zu keiner Haftung führt.

 

OGH | 1 Ob 198/18a 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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