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29. Okt. 2020

Kein Schadensersatz für Freerider

Vertretbare Verneinung der Haftung bei Risikosportart.                                        .

Der Kläger verletzte sich bei der Fahrt mit seinem Mountainbike auf einem (frei zugänglichen) sogenannten Freeride-Parcours, der vom beklagten Verein errichtet wurde und unentgeltlich zu benützen war. Der Kläger gehörte einer Gruppe erfahrener Moutainbiker aus den Niederlanden an. Die Bewältigung des Freeride-Parcours der Strecke sollte der krönende Abschluss einer mehrtägigen Radtour durch Österreich sein. Die Gruppe wollte sich bewusst einer Herausforderung stellen.

Die Teilnehmer der Gruppe waren keine Freerider oder Downhill-Fahrer und auch nicht mit entsprechender Schutzausrüstung (zB Vollvisierhelm, Protektoren) ausgestattet. Schon aus der Gestaltung des Startbereichs geht für einen durchschnittlichen Mountainbiker hervor, dass es sich um keine gewöhnliche Mountainbikestrecke handelt, sondern um eine technische Strecke, auf der mit besonderen Herausforderungen und Hindernissen zu rechnen ist. Es ist für jedermann erkennbar, dass besondere Vorsicht geboten ist. Auch einem gewöhnlichen Mountainbiker ist bekannt und bewusst, dass vor der erstmaligen Fahrt eine Besichtigung einer solchen Strecke mit ihren Hindernissen notwendig und auch üblich ist.

Aufgrund von Hinweisen eines Gruppenmitglieds, das die Strecke gut kannte, wusste der Kläger von Hindernissen, eine Besichtigung führte er nicht durch. Er absolvierte bereits eine Runde unfallfrei und wurde danach vom besagten Gruppenmitglied aufgefordert, bei einem bestimmten Hindernis (Brücke mit einem abrupten Ende) aufzupassen. Bei der Brücke kam der Kläger zu Sturz und verletzte sich schwer. Diese Brücke ist für einen Freeride-Parcours kein atypisches Hindernis und bedeutet keine Gefahr, sondern eine erwünschte Herausforderung. Die Benützer eines derartigen Parcours erwarten genau solche Hindernisse. Die Brücke kann mit hoher Geschwindigkeit bewältigt werden. Bei einer Besichtigung vor der Benützung hätte der Kläger die Gefahren der Brücke erkennen können. Die Brücke ist nicht das anspruchvollste Hindernis des Parcours, danach folgen noch schwierigere, die der Kläger bei seiner ersten Runde wahrnehmen konnte.

Die Vorinstanzen verneinten die wegen eines Verstoßes von Verkehrssicherungspflichten behauptete Haftung des Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Er verwies darauf, dass der Umfang von Verkehrssicherungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die mit der Benutzung der Brücke verbundenen Gefahren für einen durchschnittlichen Teilnehmer des Parcours erkennbar waren und der Kläger vom Hindernis nicht überrascht hätte werden können, weil er vor dem Unfall bereits den gesamten Parcours mit weitaus gefährlicheren Hindernissen absolvierte und auch daran erinnert wurde, auf die konkrete Stelle aufzupassen, bedeutet das jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung.

OGH | 4 Ob 39/18s

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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