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16. Sep. 2019

Kein Kindesunterhalt in Geld bei gleichteiliger Betreuung

Bei annähernd gleichteiliger Betreuung von Kindern getrennter Eltern im Haushalt der Mutter und in jenem des Vaters besteht grundsätzlich kein Geldunterhaltsanspruch gegen einen der Elternteile.

Die beiden minderjährigen Kinder werden 209 Tage im Jahr im Haushalt der Mutter und 156 Tage in jenem des Vaters betreut. Die Eltern verfügen über ein vergleichbares Einkommen und tragen auch außertourliche Kosten (für Musik, Freizeit) etwa gleichteilig. Allerdings trägt die Mutter allein die (über die jeweilige Betreuung im eigenen Haushalt hinausgehenden) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter (zB Kleidung, Schuhe).

Das Erstgericht setzte den vom Vater zu leistenden Geldunterhalt mit je 150 EUR pro Kind und Monat fest. Das Rekursgericht erhöhte diese Beträge auf je 295 EUR. Es ging von einem rechnerischen Unterhaltsanspruch gegen den Vater (nach der Prozentmethode) von je 400 EUR aus und nahm aufgrund seines hohen Betreuungsanteils einen Abschlag von rund 25 % vor, sodass es auf 295 EUR kam.

Der Oberste Gerichtshof wies den auf Herabsetzung auf Null gerichteten Revisionsrekurs des Vaters insoweit zurück, als der Vater die Verpflichtung bekämpfte, je 150 EUR monatlich zu zahlen. Er hatte nämlich die erstgerichtliche Entscheidung nicht angefochten, sodass diese ihm gegenüber in Rechtskraft erwuchs. Im Übrigen wurde dem Revisionsrekurs des Vaters Folge gegeben und der über je 150 EUR hinausgehende Erhöhungsantrag der Kinder abgewiesen.

Die etwa gleichteilige Betreuung der Kinder durch die Eltern – etwa im Verhältnis 3:4 – rechtfertigt (im Zusammenhang mit dem vergleichbaren Einkommen und der vergleichbaren Tragung außertourlicher Kosten) keinen Geldunterhaltsanspruch gegen den Vater. Allein der Umstand der Bestreitung der Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter durch die Mutter rechtfertigt einen Ausgleichsanspruch der Kinder gegen den minderleistenden Vater. Dieser ist im konkreten Fall auf Basis der Feststellungen mit keinem höheren Betrag als je 150 EUR im Monat zu bemessen.

OGH | 4 Ob 206/15w

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

 

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