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11. Mrz. 2019

Informationsversammlung: Schweigen ist keine Zustimmung

Eine bei einer Informationsveranstaltung nicht an eine Einzelperson gerichtete Erklärung über geplante Maßnahmen und deren Kostentragung stellt aus objektiver Sicht in der Regel kein Anbot zur Vertragsänderung dar. Auf die Frage, ob das Nichterheben von Widerspruch eine stillschweigende Annahme darstellt, muss daher nicht eingegangen werden.

Bei einer Informationsveranstaltung für die Mieter eines Mehrparteienobjektes über die geplante Generalsanierung des Gebäudes erklärte der Vermieter, dass die im Zuge der Arbeiten zu entfernenden Klimageräte nicht erneuert würden. Die Mieter könnten jedoch auf eigene Kosten neue Klimageräte anbringen lassen.

Die Vorinstanzen sahen darin, dass vom anwesenden Vertreter der nunmehr beklagten Mieterin dagegen kein Widerspruch erhoben wurden, eine konkludente Vertragsänderung.

Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision der Mieterin Folge.  Einer bei einer Informationsveranstaltung nicht an eine Einzelperson gerichteten Erklärung kommt aus objektiver Sicht ebenfalls nur Informationscharakter zu.  Die anschließende Frage des Vermieters, ob Widerspruch erhoben werde, bedeutet dabei nur die Aufforderung in eine Diskussion einzutreten, nicht aber zur Abgabe einer verbindlichen Äußerung zu einem Anbot auf Vertragsänderung.

OGH 9 Ob 23/15w

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

 

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