Auch wenn die Immobilienmaklerin bestimmte Fehler bei der Aufklärung der Käufer eines Einfamilienhauses zu verantworten hat (hier: Haus älter als angenommen und verschiedene Mängel des Hauses), kommt hier eine Schadenersatzverpflichtung der Immobilienmaklerin nur dann in Betracht, wenn die Käufer das Haus bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gekauft hätten. Zu ersetzen ist nämlich der Vertrauensschaden, also der Ersatz jenes Schadens, den der Geschädigte im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. (OGH 24. 10. 2016, 6 Ob 135/16w)