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15. Sep. 2020

„Home Invasion“ - strengere Bestarfung

Eine Tätergruppe plant sorgfältig einen Raub zur Nachtzeit zum Nachteil einer betagten Frau. Mit einer eigens angefertigten Leiter wird die im zweiten Stockwerk befindliche Wohnung erreicht, das schlafende Opfer gefesselt, geschlagen und geknebelt.

Der Oberste Gerichtshof betont im Rahmen der Strafzumessung den jüngst vom Gesetzgeber Wohnstätten zugemessenen besonderen Schutz (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB), zumal gegen derartige Angriffe so gut wie keine Vorsicht gebraucht werden kann.

OGH | 11 Os 137/17g

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

Kategorien: Sonstiges

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