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9. Mrz. 2017

Hassposting auf Facebook - Entfernung 9 Tage nach Aufforderung zu spät

Der Betreiber einer Facebook-Seite, der es Internet-Nutzern ermöglicht, auf seiner Facebook-Seite Informationen (Kommentare) einzugeben und zu speichern, ist als Host-Provider iSd § 16 ECG zu qualifizieren. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Dienst unentgeltlich oder entgeltlich bereitstellt wird.

Da der Leser eines derartigen Onlineforums regelmäßig nicht davon ausgehen wird, dass - etwa gegen § 1330 ABGB verstoßende - Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben, wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung iSd § 16 Abs 1 Z 2 ECG fristgerecht nachgekommen ist. Dies ist hier bei der Löschung erst nach neun Tagen zu verneinen.

Bei Beurteilung der Frage, ob sich der Host-Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist nach der OGH-Rsp auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen (hier: Bezeichnung eines Nationalratsabgeordneten als „enthirnt“ und „Psychopath“ ohne Zusammenhang mit dem auf der Facebook-Seite veröffentlichten Beitrag - auch für einen juristischen Laien erkennbares beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat).

OGH 22. 12. 2016, 6 Ob 244/16z

Sachverhalt

Die bekl P ist ein parlamentarischer Klub mit eigener Rechtspersönlichkeit und betreibt eine Facebook-Seite. Dort können anderen Facebook-Nutzer Beiträge auf dieser Seite kommentieren und auf Kommentare anderer antworten.

Am 25. 7. 2016 veröffentlichte der beklagte Klub auf dieser Facebook-Seite einen Beitrag über einen Sprengstoffanschlag in Ansbach (Bayern), in dem der Kl [= ein NR-Abgeordneter eines anderen Klubs] nicht erwähnt wurde, den ein Facebook-Nutzer aber am folgenden Tag mit der Äußerung kommentierte: „Was meint der enthirnte grüne Psychopath „W*****“ [= der Kl] dazu???“. Diesen Kommentar konnte jeder Facebook-Nutzer ohne Einschränkung abrufen.

Obwohl er dem beklagten Klub bereits am 19. 8. 2016 zur Kenntnis gebracht worden war, wurde er erst am 28. 8. 2016 von der Facebook-Seite gelöscht.


Kategorien: Sonstiges

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