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14. Apr. 2021

Haftung nach tödlichem Arbeitsunfall mit Heißluftballon

Für die Ausnahme vom Dienstgeberhaftungsprivileg ist entscheidend, dass aus einer Haftpflichtversicherung für das Verkehrsmittel eine Versicherungssumme konkret zur Verfügung steht. Die Versicherungspflicht für ein Luftfahrzeug trifft das Luftfahrtunternehmen und den Luftfahrzeugbetreiber, nicht aber den Piloten.

Die Pilotin hatte den Ballon nach einem gewerblichen Flug einige Meter abseits vom angestrebten Landepunkt auf einer abschüssigen Wiese aufgesetzt. Sie wollte den Ballon „versetzen“ und wies die ausgestiegenen Passagiere und den hinzugekommenen „Verfolger“ an, den Ballon von außerhalb mit ihren Körpern zu beschweren. Nachdem dies geschehen war, betätigte sie den Heizer, worauf der Ballon zunächst langsam, dann aber äußerst rasch wieder aufstieg. Während die Passagiere rechtzeitig losließen, blieb der „Verfolger“ am Ballon hängen, ehe er aus einer Höhe von ca 50 bis 70 m abstürzte und sich tödliche Verletzungen zuzog. Für den Ballon war zwar eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Es bestand jedoch kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle handelte.

Die Vorinstanzen wiesen das nur gegen die Pilotin gerichtete Klagebegehren der Hinterbliebenen des „Verfolgers“ im Hinblick auf das Dienstgeberhaftungsprivileg ab. Die Pilotin sei Aufseherin im Betrieb gewesen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die Ausnahmeregelung vom Dienstgeberhaftungsprivileg bei Bestehen erhöhter Haftpflicht für den Betrieb von Verkehrsmitteln setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung tatsächlich gedeckt ist, was im entschiedenen Fall nicht zutraf. Auf die Frage, ob auch für Arbeitsunfälle eine Versicherungspflicht bestanden hätte, und auf die haftungsrechtlichen Folgen einer allenfalls fahrlässigen Unterlassung der Versicherungsdeckung musste nicht eingegangen werden. Denn die Pilotin war nicht Adressatin der Versicherungspflicht. Ihre Eigenschaft als Aufseherin im Betrieb gegenüber dem „Verfolger“ war in dritter Instanz unstrittig.

OGH | 2 Ob 215/17g

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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