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15. Feb. 2021

Haftung für Silvester-Rakete

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 nach dem Pyrotechnikgesetz ist im Ortsgebiet grundsätzlich verboten.

Ein Teilnehmer einer Silvesterparty, die im Ortsgebiet einer größeren Stadt stattfand, hatte Feuerwerksraketen gekauft. Er fragte während der Silvesterparty eine weitere Person und den Beklagten, ob sie mit ihm hinausgehen wollen, um die Raketen abzuschießen. Einer der drei nahm einen Sechser-Träger Bier mit in den Garten der Gastfamilie und stellte ihn dort ab. In weiterer Folge wurde zunächst je eine Rakete vom Käufer und vom Beklagten abgefeuert. Sodann steckte der weitere Teilnehmer eine vom Käufer mitgenommene Rakete in eine der Bierflaschen und zündete sie. Dabei kippte zumindest eine Bierflasche um, sodass die Rakete nicht senkrecht zum Himmel stieg, sondern schräg (im flachen Winkel) über den Zaun des Grundstücks zum Nachbargrundstück flog, wobei sie im Gebüsch hängen blieb und in weiterer Folge etwa 1 m über dem Boden des Nachbargrundstücks explodierte. Durch diese Explosion wurde die sogenannte Effektladung gezündet und die kugelförmigen Leuchtsterne wurden mit hoher Geschwindigkeit glühend in die Umgebung geschleudert. Einer dieser Leuchtsterne traf auf die Thujenhecke der Kläger (sie sind Miteigentümer der an die Nachbarliegenschaft angrenzenden Liegenschaft), sodass es zu einem Glimmbrand und in weiterer Folge zu einem Flammbrand kam.

Die Kläger begehren auch vom Beklagten die Kosten für die Wiederherstellung der verbrannten Thujenhecke samt Entsorgung, Pflanzenkosten und Anwuchspflege von 9.089,30 EUR.

Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichts an. Die Verwendung der abgefeuerten Feuerwerkskörper war im Ortsgebiet gesetzlich verboten, sodass das Verhalten des Beklagten rechtswidrig war. Der Beklagte nahm zwar den „Abschuss“ der Rakete, die zum Brand führte, nicht selbst vor, sondern schoss unmittelbar zuvor einen Feuerwerkskörper in den Himmel. Dass er am gemeinsamen Zusammenwirken nicht teilnahm, steht aber gerade nicht fest. Er leistete durch das einverständliche gemeinsame Vorgehen einen psychischen Tatbeitrag. Den Entlastungsbeweis, dass er in Wirklichkeit die Tat nicht beeinflusste, sich sein Beitrag also nicht auswirkte, hat er weder angetreten noch erbracht. Dass der weitere Beteiligte den Feuerwerkskörper auch ohne seinen Beitrag abgefeuert hätte, steht gerade nicht fest. Vielmehr nahm jeder der Beteiligten einen „Raketenabschuss“ vor, wobei es dem Zufall geschuldet war, dass gerade bei der Ausführung durch den weiteren Teilnehmer zumindest eine Bierflasche im instabilen Sechser‑Träger teilweise umkippte. Die Zerstörung der im Eigentum der Kläger stehenden Thujenhecke entstand nicht durch ein von einzelnen Gruppenmitgliedern jeweils für sich und unabhängig vom gemeinsamen Vorhaben gesetztes Verhalten, sodass der Beklagte auch solidarisch mit dem Käufer und dem „Raktenabschießer“ für den eingetretenen Schaden haftet.

OGH | 1 Ob 178/18k 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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