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2. Sep. 2013

GmbH: Kapitalerfordernis herabgesetzt, strenge Geschäftsführerhaftung bleibt

Mit der neuen GmbH-Novelle sind, was die Gesellschaftsgründung betrifft, wesentliche Erleichterungen geschaffen worden. Die Mindestkapitalerfordernisse sind von € 35.000,00 auf € 10.000,00 herabgesetzt worden. Des Weiteren wurden diverse Gebühren gesenkt. Kritiker meinten, dass sich dadurch eine erhöhte Gläubigergefährdung ergebe, was sie aber übersehen, ist die nach wie vor strenge Haftung des Geschäftsführers.

Berichte

Der Geschäftsführer wird strafbar, wenn er vorsätzlich in Darstellungen in Bezug auf die Gesellschaft unrichtige Angaben macht oder wichtige Umstände verschleiert oder verschweigt. Dazu gehört in erster Linie der Jahresabschluss.

 Krida

Es spielt keine Rolle ob die Auskünfte schriftlich oder mündlich erfolgen, der Geschäftsführer kann also (strafrechtlich) für Vorträge oder Auskünfte in der Generalversammlung an den Aufsichtsrat oder Abschlussprüfer haften. Unterlässt der, wenn es wegen der Gefährdung der Liquidität geboten ist einen Sonderbericht, kann ihn dies ebenso zum Verhängnis werden, wie wenn er grob fahrlässige Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Auch übermäßiger Aufwand oder Verschleuderung von Vermögenswerten können zur Strafverfolgung führen, wenn die Befriedigung von Gläubigern vereitelt wird.

Kritik unberechtigt

Die von verschiedenen, auch prominenten, Gesellschaftsrechtlern vertretene Auffassung, nach der GmbH-Novelle habe der Unternehmer unbeschränkte Narren- und Handlungsfreiheit sei daher nicht wichtig. Vielmehr besteht weiterhin ein strenges strafrechtliches Haftungsrisiko für nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung.

 

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

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