search

25. Nov. 2018

Gekündigter Hausverwalter darf nicht Beschluss zur Wiedereinstellung initiieren.

Es gehört nicht mehr zu den Aufgaben des bereits gekündigten Verwalters, während der Kündigungsfrist ein Beschlussfassungsverfahren zu initiieren, mit dem er seine Weiterbeschäftigung erreichen will.

Die Eigentümergemeinschaft hatte sich mehrheitlich für die Kündigung des bis dahin tätigen Hausverwalters mit Ablauf des Jahres 2011 unter gleichzeitiger Bestellung eines bereits namentlich angeführten neuen Verwalters ab diesem Zeitpunkt entschieden. Kurze Zeit nach Bekanntmachung des Beschlusses über diese Verwalterkündigung initiierten der aufgekündigte Verwalter und einzelne Wohnungseigentümer eine neuerliche Beschlussfassung zur  Frage, ob die Wohnungseigentümer einverstanden seien, dass der derzeit tätige Verwalter die Verwaltung der Liegenschaft auch über das Jahr 2011 hinaus weiterführe. Diese Entscheidung sollte das vorherige Abstimmungsverhalten ersetzen und auch für mögliche Rechtsnachfolger gelten. Nach den eingegangen Anwortblättern sprach sich dann eine Mehrheit von 54,129 % für die Beibehaltung der bisherigen Hausverwaltung ausgesprochen, während 1,921 % dagegen gestimmt hätten. Alle Instanzen erachteten diesen Beschluss für rechtsunwirksam.

Der Oberste Gerichtshof führte aus:

Die Initiierung einer neuerlichen Beschlussfassung über die Frage der Verwalterbestellung zählte nicht mehr zu den vom Verwalter während der Dauer der Kündigungsfrist wahrzunehmenden Angelegenheiten. Der abberufene Verwalter verfolgte mit der (Mit-)Initierung einer neuerlichen Abstimmung über diese Frage ausschließlich eigene Interessen. Dieser Fall ist wie jener zu behandeln, bei dem ein Dritter an die Wohnungseigentümer herantritt, um einen in seinem Interesse gelegenen Mehrheitsbeschluss zu erwirken. Dort wie hier muss für die Rechtswirksamkeit der Beschlussfassung feststehen, dass  keine Beeinträchtigung der Willensbildung auch jener Miteigentümer bewirkt werden konnte, die gegen die vorgeschlagene Maßnahme stimmten oder sich der Abstimmung enthielten. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.

OGH 5 Ob 191/13v 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

 

x

Lawyers
PICCOLRUAZ & MUELLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Austria

Phone +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.