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16. Feb. 2023

Flüchtender haftet für Verletzungen des ihn verfolgenden Polizisten

Verfolgt ein Polizist einen flüchtenden Verdächtigen und verletzt sich bei der Verfolgung, haftet der Flüchtende für die dadurch verursachten Schäden, wenn er durch seine Flucht eine besondere Gefahr für den Polizisten schuf.

Nachdem bei einer Personenkontrolle durch die Polizei im Umfeld des Beklagten Rauschgift entdeckt wurde, riss sich dieser überraschend los und flüchtete. Er durchquerte dabei zunächst ein Gebüsch und eine Wiese und lief dann auf einem Asphaltweg und schließlich auf einem Schotterweg weiter. Der ihn verfolgende Polizist übersah im Dunkeln auf dem Schotterweg ein Schlagloch und kam dadurch zu Sturz. Er begehrt vom Flüchtenden den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Das Erstgericht bejahte eine Haftung mit der Begründung, dass der Flüchtende durch seine Flucht eine besondere Gefahr für den zur Verfolgung verpflichteten Polizisten schuf.

Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung, weil keine Verpflichtung bestehe, sich der Polizei zu stellen und die durch die Flucht geschaffene Gefahr für den verfolgenden Polizisten nicht über dessen „allgemeines Lebensrisiko“ hinausging.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht. Auch wenn keine Verpflichtung besteht, sich der Strafverfolgung zu stellen, musste der Flüchtende davon ausgehen, dass der Polizist bei der Verfolgung im Dunkeln auf wechselndem und teilweise unebenem Untergrund stürzen könnte. Das mit der Verfolgung verbundene Risiko eines Sturzes ging hier über das mit einem normalen Trainingslauf bei guten Sichtverhältnissen stets verbundene Verletzungsrisiko hinaus. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Flüchtende für den Sturz des Polizisten haftet.

OGH | 1 Ob 158/21y 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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