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2. Mrz. 2020

Fahrbahntrennung mangelhaft - Autobahnbetreiber haftet

Der Halter einer Autobahn hat dafür zu sorgen, dass die zwischen den Richtungsfahrbahnen zu errichtende bauliche Trennung dem Stand der Technik entspricht. Es trifft ihn ein Mitverschulden (hier im Ausmaß von einem Viertel) an Unfallschäden, für die eine Verletzung dieser Verpflichtung mitursächlich war.

.......Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die außerordentliche Revision des beklagten Autobahnhalters zurück. Er hob hervor, dass bei einer auf Dauer angelegten Fahrbahntrennung auf einem als gefährlich bekannten Straßenabschnitt wegen der regelmäßig schwerwiegenden Folgen von Lkw-Unfällen eine Trennwand mit ausreichendem „Aufhaltevermögen“ erforderlich ist. Trennelemente in der erforderlichen Stärke wären zur Verfügung gestanden und hätten auf dem Mittelstreifen Platz gehabt. Konkretes Vorbringen, weshalb ihr die Errichtung einer ausreichenden Trennung dennoch unzumutbar gewesen wäre, hatte der beklagte Autobahnhalter nicht erstattet.

OGH | 2 Ob 61/17k

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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