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26. Mai. 2021

EuGVVO 2012: Inlandszuständigkeit für GmbH & Co KG gilt automatisch auch für ihre GmbH

Auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU liegt insofern ein acte clair vor, als die Haftung der Komplementärs‑GmbH mit derjenigen der GmbH & Co KG ident ist.

Eine in Deutschland ansässige GmbH & Co KG hatte sich der österreichischen Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet, im Zuge der Renovierung eines öffentlichen Hallenbades die Badewassertechnik zu errichten. Der vereinbarte Erfüllungsort liegt in Österreich.

Die Klägerin macht bei einem Gericht am Erfüllungsort unter anderem Erfüllungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus Vertrag gegen die GmbH & Co KG und gleichlautend gegen deren ebenfalls deutsche persönlich haftende Gesellschafterin geltend.

Während das Erstgericht der Einrede der Komplementärin folgte, österreichische Gerichte seien für die Klage gegen sie international unzuständig, verwarf das Rekursgericht diese Auffassung und ließ die Klage zu.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Komplementärin nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts:

Für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 kommt es auf die vertraglichen Verpflichtungen der GmbH & Co KG an. Auch bei Schadenersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung dieser Verpflichtungen handelt es sich um eine vertragliche Haftung iSd Art 7 Nr 1 lit a (und nicht um eine deliktische nach Art 7 Nr 2) EuGVVO 2012. Durch die vom Gesetz zwingend normierte unbeschränkte, primäre und unmittelbare Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin für Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG tritt keine Veränderung dieser primären Ansprüche oder daraus abgeleiteter sekundärer (hier: vertraglicher Schadenersatz-) Ansprüche gegen die GmbH & Co KG ein: Die Komplementärin kann wie die GmbH & Co KG am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verklagt werden.

Ob die Klage inhaltlich berechtigt ist, ist im weiteren Verfahren im Inland zu klären.

OGH | 4 Ob 212/18g 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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