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25. Jun. 2014

EuGH zu Vergaberecht: Verhandlungen nur über taugliche Angebote

Es ist in bestimmten Fällen erforderlich, dass mit den Anbietern nach Schluss der Anbotsfrist Verhandlungen über Details geführt werden. Dies ist aber nach einer neuen Entscheidung des EuGH (EuGH 5. 12. 2013, C-561/12, Nordecon und Ramboll Eesti) nur mit jenen Anbietern zulässig, deren Angebote, alle die in der Ausschreibung als verbindlich festgelegten Anforderungen erfüllen.

Der EuGH kam daher zum Zwischenergebnis, dass der öffentliche Auftraggeber – auch wenn er im Rahmen des Verhandlungsverfahrens über einen Verhandlungsspielraum verfügt – gleichwohl dafür sorgen muss, dass die Anforderungen des Auftrags erfüllt werden, die er als verbindlich eingestuft hat. Andernfalls würde der Grundsatz, dass öffentliche Auftraggeber in transparenter Weise vorgehen, missachtet und das vorhin genannte Ziel verfehlt. Könnten Angebote, die zwingende Voraussetzungen nicht erfüllen, im Hinblick auf Verhandlungen zugelassen werden, wäre die Festlegung solcher Voraussetzungen in der Ausschreibung sinnlos, und es wäre dem öffentlichen Auftraggeber nicht möglich, mit den Bietern auf einer diesen gemeinsamen, in den zwingenden Voraussetzungen bestehenden Grundlage zu verhandeln und sie somit gleich zu behandeln.

Somit kam der EuGH zum Ergebnis, dass Art 30 Abs 2 RL 2004/18/EG es einem öffentlichen Auftraggeber nicht erlaubt, mit den Bietern Verhandlungen über solche Angebote zu führen, die nicht den in den technischen Spezifikationen des Auftrags festgelegten verbindlichen Anforderungen entsprechen.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

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