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27. Jan. 2015

EuGH: Vorvertragliche Pflichten des Kreditgebers

Der EuGH hat sich richtungsweisend zu den Aufklärungspflichten von Banken gegeüber Konsumenten vor einer Kreditvergabe geäussert

Standardklauseln allein unzureichend


Eine Standardklausel in der der Kreditnehmer bestätigt, dass europäische Standard-Informationsblatt erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben, reicht nicht als Beweis aus, dass der Kreditgeber seinen Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen ist. Zwar stellt dieses Dokument ein Indiz dar. Im Streitfall muss der Kreditgeber aber durch ein oder mehrere andere Beweismittel untermauern, dass es einen vorvertraglichen Pflichtverpflichtungen nachgekommen ist.

Verbraucher hat immer Entlastungs-Beweis-Möglichkeit


Darüber hinaus muss es dem Verbraucher immer noch frei stehen, darlegen zu können, dass das Formular gar nicht an ihn gerichtet gewesen sei oder dass dieses dem Kreditgeber nicht ermöglicht habe, die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Kontrolle und Informationsaufnahme zu erfüllen. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass eine uneingeschränkte Gültigkeit einer solchen Standortklausel geradezu eine Umkehr der Beweislast nach sich ziehen würde und der Kreditnehmer dann in jedem Falle zu beweisen hätte, dass nicht hinreichend aufgeklärt worden ist (EuGH 18.12.2014, C-449/13, CA Consumer Finance)

Die Entscheidung erging zur Richtlinie Rl 208/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung einer anderen Richtlinie.

Kreditgeber muss notwenigen Umfang der Aufklärung prüfen


Im Rahmen der oben zitierten Entscheidung hat der EuGH noch weitere Überlegungen angestellt. Die besagte Richtlinie räume dem Kreditgeber einen Ermessensspielraum ein, wenn es darum gehe ob die Angaben des Kunden ausreichend sind, um die Kreditwürdigkeit des Kreditwerbers festzustellen zu können. Nach den Umstände des Einzelfalles muss er bewerten ober er diese Angaben für ausreichend hält oder nicht. Ob diese Angaben objektiv aus reichen kann je nach Umständen des Abschlusses des Kreditvertrages persönlichen Lage des Verbrauchers oder des in den Vertrag vorgehen sehenden Kreditvolumens variieren.

Dabei kann es vorkommen dass nicht untermauerte Angaben des Verbrauchers für sich allein genommen nicht als ausreichend erachtet werden dürfen, wenn ihnen keine diesbezüglichen Belege beigefügt sind. Andererseits verpflichtet die Richtlinie den Kreditgeber nicht die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu prüfen. Nach dieser Richtlinie sei es durchaus zulässig den Informationsaustausch in einem Gespräch durchzuführen.

Allerdings sei es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, endgültig zu regeln, auf welche Art und Weise dies zu geschehen hat.

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