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20. Nov. 2012

Erfahrene Alpinisten haften für ihre Schützlinge

Wiederholt und erst wieder kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH 13.9.2012, 6 Ob 91/12v) entschieden, dass ein Erfahrener für Unkundige haftet, wenn er sie zu einem „Abenteuer“ einlädt bzw. mitnimmt. 

Kletterunfall
In einem Fall hatte ein erfahrener Kletterer  zwei Freunde mit in die Kletterhalle genommen.  Beim sogenannten „Partnercheck“ fiel ihnen (den Freunden)  nicht auf, dass die Karabiner in der falschen Schleife eingehängt waren. Beim Abseilen stürzte dann einer  verletzte sich . Der OGH teilte das Verschulden in 3:1 und meinte, dass  der Kletterer mit  seiner Erklärung, seine Freunde einmal „mitzunehmen“ erst die Benützung der Kletterhalle ins Spiel gebracht und damit freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. Diese umfasst nicht nur eine entsprechende Einweisung, sondern auch eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Sicherung.  Der sogenannte Partnercheck sei keine hinreichende Vorkehrung  gewesen. 

Piz Puin – Entscheidung
In diesem zweiten Fall (JBI 2000, 305) hat ein begeisterter Bergsteiger mit Kletter- und Gletschererfahrung Freunde auf den Piz Buin mitgenommen. Er hatte zwar für sich selber Steigeisen dabei, nicht aber Vorsorge getroffen, dass auch sein später verletzter Freund solche mitnahm. An einer vereisten Stelle rutschte dieser dann aus und verletzte sich.

Es sei zwar richtig, so der OGH, dass die Haftung des „Führers aus Gefälligkeit“ nicht überspannt werden dürfe, im gegenständlichen Fall habe aber der bergerfahrene Alpinist  seinen Freund und alpinistischen Neuling zu einer Tour animiert und daher auch Sorgfaltspflicht übernommenen und hätte sich um die notwenige Ausrüstrung kümmern müssen.

Grundsatz
Wer jemanden Unerfahrenen unter Hinweis auf seine Bergerfahrung mitnimmt, ist für  dessen Sicherheit verantwortlich.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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