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30. Jun. 2021

Einkaufszentrum haftet für mangelnde Schneeräumung

Der Betreiber eines Supermarkts in einem Einkaufszentrum haftet für Schäden wegen mangelnder Schneeräumung auf einem den Kunden sämtlicher Geschäfte des Einkaufszentrums zur Verfügung stehenden Parkplatz.

Die Beklagte betreibt einen Supermarkt in einem Einkaufszentrum. Der Kläger parkte sein Auto auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums, kaufte bei der Beklagten ein, verstaute den Einkauf in seinem Fahrzeug und ging dann in Richtung eines ebenfalls im Einkaufszentrum befindlichen Drogeriemarktes. Auf dem Weg dorthin stürzte er auf dem Parkplatz auf einer eisigen Stelle. Die Beklagte hat mit ihrer Bestandgeberin einen Bestandvertrag über ihr Geschäftslokal abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die Bestandgeberin, u.a. für die Scheeräumung auf dem Parkplatz zu sorgen. Zu diesem Zweck bedient sie sich eines Scheeräumdienstes.

Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. Schmerzengeld. Der Schutzbereich, für den die Beklagte verantwortlich sei, umfasse auch die Sturzstelle, weil keine Abgrenzung des Parkplatzareals für bestimmte Geschäfte bestehe.

Die Beklagte wendete u.a. ein, der Außenparkplatz sei ihr nicht zuzurechnen. Der Einkauf des Klägers bei ihr sei bereits abgeschlossen gewesen.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten nicht (mehr) bestünden.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Die zeitlichen bzw funktionalen Grenzen der nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten seien nicht dadurch überschritten worden, dass sich der Kläger nach dem Verstauen seiner Einkäufe zu einem anderen Geschäftslokal im Einkaufszentrum begeben habe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Der wesentliche Teil der Vertragsabwicklung ist zwar mit dem Verladen der Einkäufe im Auto beendet. Allerdings sind ein breites Parkplatzangebot und ein attraktiver Branchenmix wesentliche Faktoren für die Anziehungskraft von Einkaufszentren. Diese Faktoren sind damit maßgebliche Elemente der Kundenbeziehung zwischen den Streitteilen. Der Besuch mehrerer Geschäfte ist ein typisches Kundenverhalten im Zusammenhang mit dem Besuch eines Einkaufszentrums und der darin gelegenen Geschäfte. Dieses Einkaufsverhalten kommt daher nicht nur dem Betreiber des Einkaufszentrums, sondern jedem einzelnen Geschäftsinhaber zugute. Insoweit ist bei der Beurteilung des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Vertrag und dem Schadensereignis auf diese Rahmenbeziehung abzustellen, die zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war.

Es besteht daher ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der Hauptleistung der Beklagten und dem Sturz des Klägers; die nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen weiterhin; dies unter Zurechnung der Erfüllungsgehilfen. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten daher zu Recht bejaht.

OGH | 4 Ob 13/19v 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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