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30. Mrz. 2020

Eigentumserwerb durch Bauen auf fremden Grundstück

Der redliche außerbücherliche Eigentumserwerb durch Grenzüberbau umfasst nur die tatsächlich bebaute und zur bestimmungsgemäßen Benützung unentbehrliche Fläche. Das Risiko der baubehördlichen Bewilligung und der bücherlichen Einverleibung fällt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, demjenigen zur Last, der das fremde Grundstück in Anspruch genommen hat.

Die Beklagten schenkten im Jahre 1986 einen Teil eines ihnen je zur Hälfte gehörenden Baugrundstücks an ihre Tochter und deren damaligen Ehemann, die darauf ein Einfamilienhaus errichteten. Mit Wissen und stillschweigender Duldung der Beklagten überbauten sie dabei teilweise deren Restgrundstück. Im Jahre 1997 wurde die Benützungsbewilligung für das Haus erteilt.

Die Klägerin erwarb die Liegenschaft der Tochter und des Schwiegersohns der Beklagten 2010 durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung. In den Versteigerungsbedingungen war auf den Grenzüberbau hingewiesen worden.

Die Klägerin begehrte (soweit im Revisionsverfahren relevant), die Beklagten gemäß § 418 dritter Satz ABGB (Zug um Zug gegen Zahlung des Grundwerts) zur Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung von insgesamt 428m² ihres Grundstücks zu verpflichten. Sie habe durch die Versteigerung Eigentum an dem überbauten Grund und der angrenzenden Fläche, soweit sie zur Herstellung der nach der Bauordnung einzuhaltenden Grenzabstände erforderlich sei, in dem Umfang erworben, wie es den seinerzeitigen Bauführern zugekommen sei. Die Beklagten wandten (unter anderem) ein, sie seien nicht verpflichtet, mehr von ihrem Grund abzugeben als tatsächlich überbaut wurde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der überbauten Fläche von 181 m² teilweise statt. Das Berufungsgericht  änderte das Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren über die gesamten 428 m² stattgab. Die zur Einhaltung der Bauvorschriften notwendigen Abstandsflächen seien zur bestimmungsgemäßen Benützung des Hauses erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Der außerbücherliche sachenrechtliche Eigentumserwerb redlicher Bauführer, die mit Wissen der Nachbarn auf deren Grundstück gebaut haben, beschränkt sich mangels anderer Vereinbarung auf die überbaute sowie für die Wartung des Gebäudes unentbehrliche Grundfläche. Ob der Erwerber damit in der Lage ist, eine baurechtliche Genehmigung und eine grundbücherliche Einverleibung seines Eigentums zu erwirken, ist nicht relevant. Dabei auftretende Hindernisse fallen dem Bauführer als Folge der Inanspruchnahme fremden Grundes selbst zur Last.

OGH | 8 Ob 116/16s

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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