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12. Sep. 2011

Eigengeschäft zwischen Bauträger und Makler?

Der OGH hatte die Frage zu beurteilen, ob ein Eigengeschäft zwischen Bauträger und Makler vorliegt, wenn zwischen diesen beiden praktisch Identität besteht. Der OGH verneinte ein Eigengeschäft mit folgender Begründung:
Dem Bauträger steht es frei, seine Objekte durch einen Dritten zu veräußern; dabei liegt weder eine Umgehung noch ein Eigengeschäft vor, wenn eine Schwestergesellschaft gegründet wird, auch wenn der 95% Mehrheitsgesellschafter der Bauträgerin Alleingesellschafter der Maklerschwester und der 5% Gesellschafter der Bauträgerin gleichzeitig Alleingesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin ist, so dass diese wirtschaftlich betrachtet eine Person Eigentümer beider Firmen ist.
Auch wenn bei beiden Gesellschaften derselbe GF tätig ist, bedeutet dies noch kein Eigengeschäft; dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Mitarbeiterin der Maklerfirma auch für den Bauträger tätig ist.
Jedenfalls bedarf es aber einer Aufklärung gem § 6 Abs 4 MaklerG. Hier hat zwar der Kunde über ein Werbeschild des Bauträgers Kontakt aufgenommen, da er aber auf die Frage der mangelnden Kausalität der Tätigkeit der Maklerfirma nicht hingewiesen hat, ist dieser Frage der mangelnden Kausalität nicht nachgegangen worden.

Zusammenfassung: Der OGH vertritt hier den Standpunkt, dass im Fall der Gründung einer Maklerfirma durch den Bauträger trotz „wirtschaftlicher Identität“ kein Eigengeschäft und keine Umgehung vorliegt, einen Hinweis über das Naheverhältnis bedarf es hingegen auch nach dieser Ansicht des OGH. Ob und inwieweit in solchen Fällen die übrigen Provisionsvoraussetzungen gegeben sind, hat der OGH mangels Vorbringen nicht erörtert.: OGH 10. 5. 2011, 4 Ob 224/10k

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt

 

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