Die Klägerin (Jahrgang 1981) machte 2001 ihr Abitur und anschließend bis 2002 ein feiwilliges soziales Jahr. Im Januar 2003 kam ihr (nichteheliches) Kind auf die Welt. Bis 2006 widmete sie sich ausschließlich dessen Betreuung. Im Herbst 2006 begann sie ein Studium der Sozialpädagogik, das sie im August 2009 erfolgreich abschloss.
Streitig ist noch Unterhalt für die Zeit von Juni 2008 bis August 2009.
Das OLG Frankfurt verurteilte den Vater der Klägerin zur Zahlung von Kindesunterhalt für Juni 2008 in Höhe von 129 € und 206 € für die Zeit bis August 2009.
Die Revision zum BGH blieb erfolglos.
Es fehle an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung - wie hier - seine Ausbildung verzögert beginne. Dies gelte jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnehme.
Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungskompetenz (s. BVerfG FamRZ 2007, 965, 972) liegende Grundentscheidung (keine Erwerbsobliegenheit innerhalb der ersten 3. Lebensjahre des Kindes) gelte nicht nur im Verhältnis des unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil (§ 1615 l BGB bzw. § 1570 BGB), sondern strahle auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus. (BGH v. 29.06.2011 - XII 127/09)
Dr. Petra Piccolruaz