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13. Apr. 2023

Betriebliche Haftpflicht muss auch für die zur Vorberatung der Mangelbehebung zerstörten Gegenstände haften

Die Versicherungsdeckung setzt voraus, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Nachbesserungsarbeiten „beschädigt“ wurden. Sie beschränkt sich dabei nicht auf die Materialkosten.

Dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag liegen neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die betriebliche Haftpflichtversicherung (AHVB) auch Besondere Versicherungsbedingungen zugrunde, mit denen unter anderem sogenannte „Nachbesserungsbegleitschäden“ zusätzlich in die Deckung eingeschlossen wurden. Versichert sind nach dieser Bedingungslage auch Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von wegen eines Mangels notwendigen Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (zB Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen, Böden).

Die vom Kläger als Subunternehmer durchgeführten Estrichlegearbeiten in einem Einfamilienhaus waren mangelhaft und der Kläger wurde sowohl vom Bauherrn als auch von dessen Auftraggeber klageweise in Anspruch genommen und begehrt nun von seinem Versicherer Deckung für diesen Schadensfall. Strittig ist, inwiefern konkrete Einzelpositionen im Sinn der Klausel als Nachbesserungsarbeiten zu beurteilen sind.

Das Erstgericht gab teilweise statt, das Berufungsgericht wies das Begehren zur Gänze ab.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht.

Voraussetzung für die Versicherungsdeckung ist, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten „beschädigt“ werden, wie dies im vorliegenden Fall etwa beim Entfernen des verklebten Parkettbodens oder der Fußbodenheizungsrohre der Fall ist, um den darunterliegenden Estrich zu sanieren. Aufwendungen für „beschädigungsfreie“ Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten sind hingegen aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht versichert. Dazu sind Sachverhältsergänzungen notwendig. Ausgehend von Wortlaut und Zweck der Regelung sind nicht bloß die Materialkosten, sondern auch der sonstige Aufwand zur Wiederherstellung von der Versicherungsdeckung umfasst (vgl auch die Entscheidung vom selben Tag

7Ob130/21z

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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