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18. Nov. 2023

Behörde muss Holzbande zum Spielfeld überprüfen

Auch bei Bewilligung einer Veranstaltung ist – wie bei Genehmigung einer Anlage durch die Gewerbebehörde – die Befolgung der gleichzeitig angeordneten Auflagen, jedenfalls soweit diese zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden, auf geeignete Weise zu überwachen. Wird dies von den Organen der zuständigen Behörde unterlassen, fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.

Eine Versicherte der Klägerin wurde anlässlich einer Sportveranstaltung durch das Umstürzen der Holzbande und einer 400 kg schweren LED-Wand verletzt, als Besucher vom Zuschauerbereich in Richtung Spielfeld und damit gegen die das Spielfeld umgebende Holzbande drängten. Die drittbeklagte Stadt hatte durch ihre zuständige Behörde im Bewilligungsbescheid die Eignung der Veranstaltungshalle für diese Sportveranstaltung – verknüpft mit der Einhaltung etlicher Auflagen – bescheidmäßig festgestellt. Die Holzbande und die LED-Wand waren nur optisch im Hinblick auf ihr Vorhandensein, nicht aber auf ihre Standsicherheit hin – und zwar auch nicht stichprobenartig – überprüft worden. Auch das Fehlen der dazu angeordneten Gutachten, die für diesen Bereich gar nicht in Auftrag gegeben worden waren, war nicht bemerkt worden. Die Berechnung eines Statikers hätte aber die fehlende Stand- und Betriebssicherheit der Holzbande ergeben.

Die Klägerin begehrt (auch) von der Drittbeklagten – insoweit gestützt auf das Amtshaftungsgesetz – aufgrund dieses Vorfalls Schadenersatz und die Feststellung der Haftung.

Während das Erstgericht das Klagebegehren gegenüber der Drittbeklagten abwies, bejahte das Berufungsgericht das Zu-Recht-Bestehen des Zahlungsbegehrens dem Grunde nach.

Der Oberste Gerichtshof wies die von der Drittbeklagten dagegen erhobene Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Die Gewerbebehörde hat, wenn sie eine Betriebsanlage unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen genehmigt, deren Befolgung – jedenfalls soweit, als diese Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden – auf geeignete Weise zu überwachen. Das – später auch tatsächlich erfolgte – Andrängen von Publikum in Richtung Bühne oder Spielfeld ist ein bei Veranstaltungen bekanntes, ja geradezu zu erwartendes Phänomen, das zu Gesundheitsschäden von Personen führen kann. Der Stand- und Betriebssicherheit dieser (an einer „neuralgischen“ Stelle positionierten) Abgrenzungen und sonstigen Einrichtungen kommt damit besonderes Gewicht im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen zu. Die auf die Standsicherheit der in Rede stehenden Bauten abzielenden Auflagen bezwecken den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Besucher, Spieler und in der Halle arbeitender Menschen.

Dagegen, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung zur Überwachung von behördlichen Auflagen auf die Bewilligung einer Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde übertragen hat, bestehen keine Bedenken, zumal das anzuwendende Wiener Veranstaltungsgesetz die Überprüfung der Auflagen in § 21 Abs 8 nahelegte. Wenn das Berufungsgericht den Organen der Drittbeklagten vorwirft, sie hätten die Vollständigkeit der vorgelegten Gutachten überprüfen müssen, und zwar konkret auch daraufhin, ob die Statik der Abgrenzungen zum Spielfeld der Überprüfung durch einen Fachmann im Rahmen eines [positiven] Gutachtens unterzogen worden war, und diese Unterlassung als haftungsbegründend, weil rechtswidrig und schuldhaft erfolgt, ansah, bedarf dies keiner Korrektur.

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