Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 70/11 x) seine strenge Linie zur Genehmigungsfähigkeit von Verglasungen bzw. Einhausungen von Terrassen, Balkonen und Loggien im Wohnungseigentum bestätigt.
Eine Balkonverglasung bedarf der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer. Es erhebt sich die Frage, ob und inwieweit der Außerstreitrichter eine fehlende Zustimmung ersetzen kann. Das Gesetz spricht von einem „wichtigen Interesse“. Dies wird von der Rechtsprechung jedoch einschränkend ausgelegt. Es genügt nicht, wenn z.B. die Wohnung für eine Familie angemessen vergrößert wird oder sich eine Wertsteigerung ergibt. Überdies verlangt das Gesetz in Österreich, dass eine solche Verglasung ortsüblich sein muss, was wohl auch in den seltensten Fällen gegeben sein dürfte.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt Bludenz