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16. Mai. 2011

Ausbildungskosten – Rückersatz nur bei voller Freistellung

Die Wirtschaft braucht qualifizierte Arbeitskräfte. In machen Fällen finanziert daher der Arbeitgeber eine bestimmte Ausbildung eines Mitarbeiters. Häufig wird eine Verpflichtung zum Rückersatz der Ausbildungskosten vereinbart, die den Mitarbeiter für eine gewisse Zeit an das Unternehmen binden soll. Eine solche Vertragsklausel unterliegt jedoch strengen arbeitsrechtlichen Vorgaben (§2d AVRAG). So müssen die vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sein. Einschulungskosten können daher nicht zurückgefordert werden. Außerdem hat sich der rückzuzahlende Betrag nach Abschluss der Ausbildung sukzessive zu verringern (Aliquotierungspflicht). Grundsätzlich gilt eine Höchstfrist von fünf Jahren, nach deren Ablauf kein Rückersatz mehr verlangt werden kann. Schließlich spielt es auch eine Rolle, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat. Bei Dienstgeberkündigung scheidet etwa ein Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten grundsätzlich aus.

Gehaltskosten für Berufsschultage retour
Kürzlich entschied der Oberste Gerichtshof (22. 9. 2010, 8 ObA 70/09s), dass das während der Ausbildung gezahlte Gehalt nur bei einer gänzlichen Freistellung von den „üblichen betrieblichen Aufgaben“ zurückgefordert werden kann. Im gegenständlichen Fall hatte die Arbeitnehmerin während ihrer zweijährigen Ausbildung zur Speditionskauffrau an rund 130 Arbeitstagen die Berufsschule besucht. Im Gegensatz zu den unteren Instanzen sprach der OGH dem Dienstgeber die geforderten Gehaltskosten für die Tage der Berufsschule zu. Dass die Dienstnehmerin zum Besuch der Berufsschule vertraglich verpflichtet war, sei hierfür irrelevant. Die Forderung einer „Lohnnebenkostenpauschale“ von 25 Prozent wies der Gerichtshof hingegen ab. Ausbildungskosten könnten nämlich nur im tatsächlichen angefallenen Umfang zurückgefordert werden. Eine Pauschale erfülle diese Voraussetzung gerade nicht. Tatsächlich angefallene Lohnnebenkosten könnten jedoch dem Dienstnehmer (im aliqouten Ausmaß) wohl angelastet werden.

Stefan Müller, Rechtsanwalt

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