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20. Nov. 2017

Aufwandersatz erst bei Ende des Mietverhältnisses

Kein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Ersatz der Kosten für den Austausch einer schadhaft gewordenen Therme während des aufrechten Mietverhältnisses.

In der genannten Entscheidung beurteilt der mietrechtliche Fachsenat im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den Umfang der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG für den praktischen Fall einer während des aufrechten Mietverhältnisses schadhaft gewordenen Therme:

Die Mieterin hatte die schadhaft gewordene Therme selbst repariert und begehrte gestützt auf § 1097 ABGB den Ersatz des Aufwands für die Anschaffung einer neuen Therme. Der OGH verneinte einen solchen Anspruch und verwies die Mieterin auf den (aliquoten) Aufwandersatz nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG (bzw § 20 Abs 5 Z 2 lit a WGG) am Ende des Bestandverhältnisses.

OGH 5Ob 17/09z


OGH | 5 Ob 17/09z
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