Ein Arbeitgeber haftet gegenüber seinen Dienstnehmern nur bei Vorsatz. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. In einer Grundsatzentscheidung hat der Oberste Gerichtshof dieses Privileg nunmehr auch gegenüber Leuten ausgedehnt, die als Scheinselbstständige arbeiten, faktisch aber den Status eines Arbeitnehmers haben. Der Oberste Gerichtshof ( 2 Ob 214/11a) meinte, es spiele keine Rolle, dass man arbeitsrechtliche Vorschriften (Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa) umgehen wollte. Der Arbeitgeber könne sich in solchen Fällen sehr wohl auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz