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14. Mrz. 2012

Anwaltskosten: Richterliche Prüfung wieder eingeführt

Das Budgetbegleitgesetz 2010 brachte die Neuregelung, dass der erstinstanzliche Richter im Zivilverfahren sich nicht um das vom Anwalt eingereichte Kostenverzeichnis kümmern müsse. Wenn ein Anwalt nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz dem Gericht das Kostenverzeichnis übergibt, so ist die gleichzeitig auch dem Prozessgegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung nehmen. Der Richter hat aber keine Möglichkeit mehr, bei Fehlern einzugreifen. Wenn der Prozessgegner nämlich keine Einwendungen erhebt, muss das Gericht die Kostenaufstellung ohne Kontrolle übernehmen. Mehrere Gerichte haben den Verfassungsgerichtshof angerufen. Es sei nämlich nicht einmal mehr möglich, dass das Gericht Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenkundige Unrichtigkeiten korrigiert. Das entbehre aber jeglicher sachlicher Rechtfertigung. Konkret hob der Gerichtshof im Gesetz (§54 Abs1a ZPO) nur das Wort „ungeprüft“ auf. Damit können die Gerichte ab sofort nun wieder Fehler berichtigen.

Petra Piccolruaz Rechtsanwältin in Bludenz

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