Das additive Beschlussfassungsverfahren nach § 25 Abs 3 WEG, bei dem der Verwalter den nicht teilnehmenden Wohnungseigentümern eine Äußerungsfrist setzt, um doch noch eine Mehrheit für oder gegen einen Beschlussgegenstand zu erreichen, steht nur nach einer ergebnislosen Abstimmung in einer Eigentümerversammlung zur Verfügung.
Im Fall der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist es nicht zulässig, nach Ablauf der ursprünglichen Äußerungsfrist lediglich den bisher nicht teilnehmenden Wohnungseigentümern eine weitere Äußerungsfrist einzuräumen, in der sie noch abstimmen können. Eine Fristverlängerung müsste jedenfalls gegenüber allen Wohnungseigentümern erfolgen, weil jene Wohnungseigentümer, die bereits abgestimmt haben, ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens noch ändern dürfen.
OGH 14. 6. 2016, 5 Ob 16/16p