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28. Jun. 2018

Abfahrt nach Pistenschluss - eingeschränkte Haftung des Pistenhalters

Ein Pistenbenützer, der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss insbesondere mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit ausgeführt werden können. Für das Verschulden des Pistenhalters ist entscheidend, ob die im Einzelfall erforderlichen Absicherungsmaßnahmen ausreichend sind.

Die Klägerin, die mit ihrem Snowboard nach Pistenschluss abfuhr, stürzte über ein zum Zweck der „Seilwindenpräparierung“ längs der Piste gespanntes Seil. In der Talstation des Lifts waren auf einer großen Tafel Hinweise auf die Verletzungsgefahr durch Pistenarbeiten nach Betriebsschluss angebracht. Direkt unterhalb der von der Kläger besuchten Hütte war eine gelbe Tafel samt Fahrverbotszeichen mit dem Wort „gesperrt“ und einem bildlichen und textlichen Hinweis auf die „Seilwindenpräparierung“ aufgestellt. Im Einmündungsbereich der ca 30 m breiten Piste befand sich eine 120 mal 120 cm große Warntafel mit dem Hinweis: „Achtung Pistensperre! Lebensgefahr! Pistengerät mit Seilwinde im Einsatz!“ samt eingeschalteter Warnleuchte. Diese war aus einer Entfernung von 100 m erkennbar.

Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Pistenhalter gerichtete Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er betonte, dass ein „Spätheimkehrer“, der erst nach Pistenschluss abfährt, zu besonderer Vorsicht verpflichtet ist und hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Absicherungsmaßnahmen des Pistenhalters seien ausreichend gewesen, im Einzelfall für vertretbar. Ein durchschnittlicher Pistenbenützer muss – so der Oberste Gerichtshof – in der Lage sein, auf mehrfache Hinweise durch Warntafeln (teils in übergroßer Dimensionierung samt Drehleuchte) entsprechend zu reagieren.

OGH 2 Ob 99/13t 

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