Unwahre Tatsachenbehauptungen können durch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK) auch dann nicht gerechtfertigt werden, wenn die Grundrechtsberechtigte eine Oppositionspolitikerin ist und sich in einer Sache von allgemeinem Interesse äußert.
OGH 19. 3. 2015, 6 Ob 161/14s