Nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe zu bestrafen, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsucht.
Da es sich bei den...
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