In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof die Grenzen aufgezeigt innerhalb derer sich ein krankgeschriebener im Freizeitberich bewegen darf.
Rockkonzert
Ein Psychotherapeut hatte an Bourout gelitten und während des Krankenstandes ein Rockkonzert besucht. Der Oberste Gerichtshof sah darin aber keinen Verstoß gegen die Verpflichtung die Gesundheit bestmöglich wieder herzustellen. Der betreuende Arzt hatte den Besuch befürwortet und sah darin eine Chance schneller eine Rekonvaleszenz herbeizuführen.
Angesichts der Symptome zielte das Verhalten des Arbeitsnehmers auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit ab und war nicht geeignet die Genesung zu behindern aus diesem Grund hat das Höchstgericht die Entlassung als nicht gerechtfertigt angesehen (OGH 26. August 2014,9 ObA 64/14 Y).
Urlaubsreise unzulässig
Trotz Rachenentzündung war eine Arbeitnehmerin mit dem Auto in den Urlaub gefahren. Die Reise dauerte mehrere Stunden. Sie war zwar nur Beifahrerin dennoch sah der OGH ihr Verhalten als sorgfaltswidrig an. Sie habe sich außerhalb der eines erlaubten Verhaltwes bei so einer Erkrankung bewegt und körperlich nicht geschont. Die mehrstündige Autofahrt war dem Heilungsprozess nicht dienlich, im Gegenteil sie stellte eine grobe Missachtung der üblichen Verhaltensweise bei einer solchen Erkrankung dar. Die Entlassung war daher gerechtfertigt (OGH 25.08.2014 8 ObA 47/14.).