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31. Mai. 2016

Zu starke Blendung durch Solaranlage kann untersagt werden

Die Photovoltaikanlage der Beklagten hat durch Reflexion des Sonnenlichts eine massiveBlendwirkung auf die Wohnung und Dachterrasse des Klägers, die bei Blickkontakt eingesundheitsgefährdendes Maß erreichen kann. Der Zeitraum, in dem die Blendungen auftreten, kann während des Sommers über eine Stunde pro Tag betragen. Um Beeinträchtigungen halbwegs auszuschließen, müsste der Kläger seine Wohnung mit einer Front aus stark getöntem Glas abschirmen oder während des Blendungszeitraums mit Rollos stark abdunkeln.

Die Blendwirkung der Anlage ist auch darauf zurückzuführen, dass sie an der Nordseite des Dachs mit einer unüblichen Winkelstellung errichtet wurde. Die Module könnten abmontiert und an einer energieeffizienteren Stelle der Beklagtenliegenschaft wieder aufgebaut werden. Dies würde einen Aufwand von 5.000 € erfordern und wäre der effizienteste Weg, die Beeinträchtigungen zu beseitigen.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger, die Beklagten gem § 364 Abs 2 ABGB zurUnterlassung der Lichtimmissionen zu verpflichten, soweit diese das ortsübliche und zumutbare Maß überschreiten.

Die Vorinstanzen gelangten zur Auffassung, dass die massiven Lichtimmissionen für den Kläger unzumutbar sind, und gaben der Unterlassungsklage statt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten wies der OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB können gegen Lichtimmissionenauch dann bestehen, wenn diese nicht durch eine künstliche Lichtquelle, sondern durch die Reflexiondes Sonnenlichts verursacht werden.

Wenn eine schlecht ausgerichtete Photovoltaikanlage das Sonnenlicht so stark zur Nachbarwohnung reflektiert, dass schon bei einer Blickzuwendung von wenigen Sekunden massive Augenschädenauftreten können, kann von einer ortsunüblichen und wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbarn iSd § 364 Abs 2 ABGB ausgegangen werden (Zurückweisung der Revision). Mit dem öffentlichen Interesse an Solarstrom lässt sich diese Beeinträchtigung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie durch die - auch energietechnisch - günstigere Ausrichtung der Anlage vermieden werden könnte.

Das Klagebegehren, das ortsübliche und zumutbare Maß überschreitende Lichtimmissionen zu unterlassen, ist zumindest dann auch ohne Angabe einer Messgröße ausreichend bestimmt, wenn die zulässige Intensität evident überschritten wird.

OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 43/16a


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