Nach der Zivilprozessordnung besteht die Möglichkeit die Öffentlichkeit von einer Verhandlung auszuschließen wenn dies
zum Schutz privater Daten oder des
Amtsgeheimnisses erforderlich ist. Der Antragsteller hat zu diesem Zweck aber ein sehr konkretes, detailliertes Vorbringen zu erstatten. Ein ganz allgemeiner Hinweis, dass es sich um Daten handele die schützenswürdig sind reichen hierzu nicht aus (OGH 27. Januar 2014,1 OG 154/14 z)
Konkretes Vorbringen notwendig
Eine
Ärztin verlangte mittels
Amtshaftungsklage von der Republik Österreich Schadenersatz wegen
Mobbings. In ihrer Abteilung habe es eine Kampagne gegen sie gegeben von anspruchsvollen Operationen sei sie ausgestoßen worden. Die Patientenbetreuung sei nur eingeschränkt möglich gewesen und auch in Bezug auf Lehre und Forschung habe sie dieses Mobbing bin beschränkt.
Die
Republik beantragte daraufhin den
Ausschluss der Öffentlichkeit von den folgenden Verhandlungen. Die Ärztin hatte nämlich zum Beweis für ihr Vorbringen zahlreiche Urkunden die personenbezogene Patientendaten enthielten, vorgelegt.
In einer kurzen Begründung führte der Vertreter der Republik an, dass das Verfahren nun einerseits
sensible Patientendaten betreffe die unter die ärztliche Verschwiegenheitspflicht fielen, und andererseits Interna der Universitätsklinik die dem Amtsgeheimnis unterliegen erörtert werden müssten.
Das Verfahren gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof. Er führte aus, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in diesem Falle
nicht gerechtfertigt sei. Es müsse ganz
konkret behauptet und bewiesen werden welche Datenin einzelnen geschützt werden müssten. Zu beiden Aspekten fehle ausreichendes Vorbringen. Patientendaten könnten anonymisiert erörtert werden, auch sei
nicht aufgezeigt worden, welche der
Amtsverschwiegenheit unterliegenden Daten konkret erörtert werden müssten und entscheidungsrelevant seien.