Mit der Rechtskraft des Urteils über die Realteilung der Miteigentumsliegenschaft durch
Begründung von Wohnungseigentum erloschen entgegenstehende Benutzungsregelungen.
Ein Leistungsurteil darf nur darum ergehen, wenn eine ernstzunehmende Möglichkeit besteht, dass die Leistung in Zukunft erbracht werden kann. Die Auffassung, dass ein Miteigentümer auch dann zur Räumung des bisher von ihm benutzten Objekts pflichtet werden kann, wenn er derzeit nicht über passende Schlüssel verfügt, ist vertretbar. (OGH 22. Oktober 2014,3 Ob 117/14 t)