Gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes können gerichtliche Zustellungen an mehr als 6 Wohnungseigentümer durch Hausanschlag erfolgen. Dies darf aber nicht durch den Verwalter oder einem der Wohnungseigentümer geschehen, sonst ist die Zustimmung wirkungslos. Der Anschlag muss vom Gericht bzw. durch ein behördliches Organ vorgenommen werden.
Ist in einem wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren erkennbar, dass die Interessen mehrerer Parteien einander nicht widersprechen, so kann das Gericht von Amtswegen einen Zustellbevollmächtigten bestellen. Es müssen jedoch zuvor die betreffenden Parteien aufgefordert werden, ihrerseits und von selbst einen solchen namhaft zu machen. Erst wenn die diesbezügliche Frist verstrichen ist, kann das Gericht einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser ist aber dann, wie oben dargestellt, mit Hausanschlag zu veröffentlichen und zwar eben durch ein gerichtliches Organ (OGH 6. 11. 2013, 5 Ob 191/13v).