suchen

15. Dez. 2014

Wirksamkeit eines Vertrages: Unterschrift und Aushändigung

Der Rechtsstreit ging eigentlich darum, ob ein Mietvertrag rechtsgültig befristet worden war oder nicht. Die Parteien waren sich einig, der Mieter schickte ein entsprechendes Anbot an den Vermieter. Er hatte dies zuvor unterschrieben. Der Vermieter unterschrieb es ebenfalls und behielt es bei sich. Die unteren Instanzen nahmen an, dass Rechtswirksamkeit einer Befristung stattgefunden habe. Das Mietrechtsgesetz verlange eine schriftliche Vereinbarung. Weil beide Seiten unterschrieben haben, sei dieses Erfordernis erfüllt.

Zustellung an Vertragspartner erforderlich

Der Oberste Gerichtshof sieht die Sache jedoch nach allgemeinen Grundsätzen über den Abschluss von Rechtsgeschäften strenger (1 Ob 237/13d): Ein schriftlicher Vertrag komme entweder zustande, indem

  • beide Seiten ihn in Anwesenheit der jeweils anderen unterschreiben, oder
  • nach einem schriftlichen Angebot der einen Seite übermittelt die andere ihr in angemessener Frist die schriftliche Annahme.

Dieser Vorgang kann weder dadurch ersetzt werden, dass die Gegenseite den unterschriebenen Vertrag bei sich behält, noch dadurch, dass sie das Angebot stillschweigend annimmt.

Die OGH-Aussagen gelten wohl für alle Vereinbarung mit Schriftformgebot, z.B. die Bürgschaften etc.

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.