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5. Nov. 2015

Wirklich Übergabe bei Schenkung - Erwähnung im Vertrag genügt

1. Bei wirklicher Übergabe bedarf der Schenkungsvertrag nicht der Notariatsaktsform. Zum Nachweis der wirklichen Übergabe einer geschenkten Liegenschaft im Grundbuchverfahren genügt dieurkundliche Bestätigung (auch) des Geschenkgebers, dass diese bereits erfolgt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Geschenkgeber ein Alleinbenützungsrecht (hier: Wohnrecht an der verschenkten Eigentumswohnung) vorbehalten hat. Nur wenn bereits aus dem Wortlaut der vorgelegten Urkunden folgt, dass der Geschenkgeber die Liegenschaft nach wie vor ausschließlich nutzt und sich nur der Rechtstitel für seine Nutzung ändern sollte, bestehen im Grundbuchverfahren begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung. Spekulationen zur wahren Absicht der Parteien über den Vertragswortlaut hinaus sind dem Grundbuchgericht verwehrt.
2. Das Angehörigenverhältnis, das eine Voraussetzung für die Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch bildet, muss mit einer tauglichen Urkunde - idR derStandesurkunde (hier: Geburtsurkunde bei Eltern-Kind-Verhältnis) - bescheinigt werden. Die Anführung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde über die Verbotseinräumung reicht nicht aus.
3. Die im erstinstanzlichen Grundbuchverfahren unterlassene Vorlage einer Urkunde kann auch dann iSd § 82a Abs 5 GBG im Rekurs nachgeholt werden, wenn ein Verbesserungsauftrag deshalb unterblieben ist, weil das Erstgericht den Grundbuchantrag aus einem anderen Grund abgewiesen hat. Dies ermöglicht die Berücksichtigung noch in dritter Instanz.
OGH 19. 6. 2015, 5 Ob 82/15t

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