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25. Sep. 2014

Wettbewerbsrecht und irreführende Geschäftspraxis

Wird eine irreführende Geschäftspraxis festgestellt, so gilt diese jedenfalls als wettbewerbswidrig und ist nicht mehr zu prüfen, ob die berufliche Sorgfaltspflicht verletzt worden ist.

Beide Streitteile betreiben Reisebüros; sie organisieren und vermitteln Schulschikurse oder Winterurlaube von Schülergruppen aus Großbritannien in Österreich. Die Bekl behauptete, bestimmte Beherbergungsbetriebe könnten - aufgrund von Exklusivitäts-Verträgen mit diesen Betrieben - ausschließlich über sie gebucht werden. Zur Absicherung der Exklusivität hatte die Bekl mit den Beherbergungsunternehmen Rücktrittsrechte sowie eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Beherbergungsbetriebe verstießen jedoch gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Bekl, sodass auch Buchungen über die Kl möglich waren.

Zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH hat der EuGH schon klargestellt, dass eine Geschäftspraxis als unlauter und mithin nach Art 5 Abs 1 RL 2005/29/EG verboten anzusehen ist, wenn sie alle Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 RL 2005/29/EG für eine Einstufung als irreführende Praxis erfüllt, und nicht auch noch geprüft werden muss, ob diese Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt iSv Art 5 Abs 2 Buchst a RL 2005/29/EG widerspricht (EuGH 19. 9. 2013, C-435/11, CHS Tour Services, LN Rechtsnews 15866 vom 19. 9. 2013 = RdW 2013/570).

Übertragen auf den konkreten Fall kommt daher nun auch der OGH zum Ergebnis, dass die Bekl durch die unrichtige Information über die alleinige Buchungsmöglichkeit bestimmter Unterkünfte bereits den Irreführungstatbestand des § 2 Abs 1 UWG (entsprechend Art 6 Abs 1 RL 2005/29/EG) erfüllt hat und die beanstandete Geschäftspraktik daher als unlauter und damit verboten zu beurteilen ist.

Im Hinblick darauf, dass die Betreiberin eines Reisebüros durch die unrichtige Information über die alleinige Buchungsmöglichkeit bestimmter Unterkünfte den Irreführungstatbestand des § 2 Abs 1 UWG (entsprechend Art 6 Abs 1 RL 2005/29/EG) erfüllt hat, ist die beanstandete Geschäftspraktik als unlauter und damit verboten zu beurteilen, ohne dass die allfällige Einhaltung der beruflichen Sorgfalt zu prüfen wäre (OGH 19. 11. 2013, 4 Ob 183/13k).

 

 

Kategorien: Sonstiges

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