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16. Feb. 2016

Werkvertrag, Warnpflichtverletzung, Schadensteilung

Am Haus des Klägers kam es aufgrund des instabilen Untergrundes zu schweren Setzungen. Er beauftragte die Beklagte mit der Sanierung durch Unterfangen des Fundaments. Zuvor übergab er ihr ein Bodengutachten, das die Untergrundverhältnisse als sehr schwierig beschrieb und die Empfehlung enthielt, vor Sanierungsmaßnahmen zusätzliche Erkundungen und Laborversuche durchzuführen. Diese Untersuchungen fanden nicht statt.

Angewandte Methode unzureichend

Die Beklagte musste die Sanierungsarbeiten abbrechen, weil die eingesetzte Methode keine ausreichende Schonung des Gebäudes gewährleistete, sondern die Setzungen temporär noch stark beschleunigte. Erst nach einiger Zeit kam es dadurch zu einer teilweisen Stabilisierung des Untergrundes. Der Grund dafür lag in den besonderen Bodenverhältnissen, den teilweise mürben Gebäudefundamenten sowie unvorhergesehenen Spannungs- und Lastumlagerungen im Bauwerk und den Fundamentpfählen.

Besteller verlangt Werklohn zurück

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz (Rückzahlung des Werklohns, Ersatz des Gebäudesanierungsaufwandes). Die Beklagte habe ihre Warnpflicht bezüglich einer näheren Untersuchung der Bodenverhältnisse verletzt. Dass eine Warnpflichtverletzung der Beklagten vorliegt, war im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, wobei sie davon ausgingen, dass der Kläger 30 % (Erstgericht) bzw 50 % (Berufungsgericht) des Schadens selbst zu tragen hat, weil das Bodenrisiko in seine Sphäre fällt.Hingegen lehnte der OGH eine Schadensteilung mit der Begründung ab, die Sphärenzurechnung reiche dafür nicht aus. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers, die die Anrechnung eines Mitverschuldens rechtfertigen würde, sei hier nicht erkennbar. Dies bedeute aber nicht, dass das Bodenrisiko durch die Warnpflichtverletzung zur Gänze auf die Beklagte überwälzt wird. Deren Schadenersatzpflicht umfasse nur die kausalen Sanierungskosten, nicht aber Sowiesokosten, die der Kläger für die Stabilisierung seines Gebäudes jedenfalls aufwenden hätte müssen.

 


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