Ob die Weigerung, (weitere) Kinder zu bekommen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung darstellen kann, bleibt offen. Wenn triftige Gründe gegen eine Fortpflanzung sprechen - wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind (hier: 50%ige Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung) -, kann darin keinesfalls eine Eheverfehlung gesehen werden.
OGH 28. 5. 2015, 9 Ob 29/15b