Angelegte Wanderwege, Steige und Kletterrouten sind Wege iSd § 1319a ABGB. Der Halter haftet im Rahmen dieser Bestimmung, wenn er nicht die nach der Wegart angemessenen und zumutbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen trifft.
Die Ansicht, dass der Halter einer Kletterroute (hier: Verein) mangels besonderer Anzeichen für eine Gefährdung nicht verpflichtet ist, den felsnahen Baumbestand auf Sturmfestigkeit zu prüfen, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision):OGH 25. 2. 2015, 9 Ob 4/15a
Sachverhalt
Der beklagte Verein ist Halter einer Kletterroute über einen Granitfelsen. Der Kläger kletterte über die Route, als sich eine Wetterverschlechterung mit starkem Wind ankündigte. Er brach seine Tour ab. Am Fuß des Felsens angekommen, ging er zu seinem Rucksack, den er wenige Meter entfernt im Wald abgelegt hatte. Aufgrund einer starken Windböe brach ein in der Nähe stehender morscher Baum ab und verletzte den Kläger schwer.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom Beklagten gestützt auf die Wegehalterhaftung Schadenersatz.
Entscheidung
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Eine Haftung des Beklagten sei schon deshalb ausgeschlossen, weil keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erkennbar sei.
Mangels besonderer Anzeichen (über den Weg gefallene oder bedrohlich zum Felsen hin hängende Bäume) könne vom Halter einer Kletterroute keine Überprüfung des felsnahen Baumbestandes verlangt werden.
Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar und wies die Revision des Klägers zurück.